Stahlhallenkonstruktionen & Sonderkonstruktionen
Individuell nach Kundenwunsch gefertigt
Individuell nach Kundenwunsch gefertigt
Inhaberin: Monika Sonnhalter
Global-Steel®
§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Global-Steel®, Inhaberin: Monika Sonnhalter, D-26725 Emden, Kornblumenstraße 22, im folgenden kurz -Unternehmen- genannt, sind Bestandteil aller mit seiner Kunden (Besteller) abzuschließenden Verträge. Das Unternehmen verkauft Stahlhallenkonstruktionen in verschiedenen Ausführungsvarianten. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die von dem Unternehmen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für das Unternehmen unverbindlich, auch wenn diesen nicht widersprochen wird.
§ 2 Angebote, Verträge und Preise
Die in den Angeboten des Unternehmens benannten Preise sind bis zum Abschluss des Vertrages freibleibend. Vertragsänderungen und sonstige Abreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Unternehmen schriftlich bestätigt sind. Ist eine Lieferzeit von mehr als 3 Monaten vereinbart oder erfolgt die Lieferung nach diesem Zeitraum aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, und treten zwischen Vertragsabschluß und Produktionsbeginn des Vertragsgegenstandes Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder diesen gleichkommende sozialpolitische Maßnahmen ein, die der bisherigen Kalkulation des Unternehmens nicht zugrunde gelegt werden konnten, ist diese berechtigt, zu den vereinbarten Preisen angemessene Zuschläge nebst Mehrwertsteuer zu erheben.
§ 3 Lieferung und Lieferungsumfang
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung oder aber mit der beiderseitigen Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers und bei Unterbrechung der Ausführung durch den Besteller, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls in Fällen höherer Gewalt, bei einem allgemeinen Engpass an Rohstoffen, sowie bei Betriebs- und Transportstörungen. Grundsätzlich sind alle Preise auf der Basis einer freien Baustellenanlieferung innerhalb Deutschlands (Festland) kalkuliert. Für Lieferungen außerhalb Deutschlands, werden eventuelle zusätzliche Transport- und Zollkosten 1:1 an den Besteller weiterberechnet.
Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens maßgebend. Konstruktions- und fertigungstechnische sowie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Unternehmen vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nur unwesentlich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Das Unternehmen wird solche Änderungen dem Besteller möglichst frühzeitig mitteilen. Ist bei der Übergabe (Verladung bzw. Anlieferung) keine Einigung bezüglich Mängelfreiheit der zu übergebenen Halle zu erzielen, so gilt die Halle trotzdem als mangelfrei übergeben, wenn das Unternehmen einen angemessenen Betrag, maximal jedoch 5 % der Kaufsumme des Objektes, zweckgebunden bis zur Mängelbeseitigung hinterlegt.
Ist der Transport mit dem Lkw vertraglich durch das Unternehmen zu erbringen, hat der Besteller auf einen geeigneten, unmittelbar am Bauplatz gelegenen und vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Lagerplatz zu sorgen. Der Lagerplatz muss mit schweren Großfahrzeugen problemlos erreichbar sein. Eine entsprechend befestigte Zu- und Abfahrt hat der Besteller sicherzustellen. Wird für das Abladen ein Kran, Gabelstapler etc. benötigt, sind diese, einschließlich Bedienungspersonal, vom Besteller kostenlos dem Spediteur/Unternehmen für das Abladen zur Verfügung zu stellen. Mit Beendigung des Abladevorganges geht das Risiko des Abhandenkommens, der Beschädigung und des zufälligen Unterganges auf den Besteller über.
§ 4 Montage
Das Unternehmen bieten grundsätzlich die Montagearbeiten an. Montageleistungen können aber auch vereinbarungsgemäß durch den Besteller selbst (Eigenleistungen) erbracht werden. Diese sind dann von ihm und auf seine Kosten zu organisieren und zu koordinieren.
Wird die Montage durch den Besteller oder Dritte durchgeführt, gehen die sich hieraus ergebenden
Gewährleistungsansprüche auf diese über. Das Unternehmen ist in diesem Falle von Gewährleistungsansprüchen, die aus der Montage und den sich daraus ergebenden Mängeln, Beschädigungen oder falscher Aufbau etc., befreit.
§ 5 Zahlung
Die jeweils gültigen Zahlungsmodalitäten, werden in der Auftragsbestätigung bzw. im Kaufvertrag aufgeführt und sind für den Besteller verbindlich. Bei Überschreiten von Zahlungsterminen werden nach 1. Mahnung Zinsen gemäß den jeweiligen banküblichen Bankzinsen, mindestens jedoch Jahreszinsen von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie Bearbeitungsgebühren berechnet. Aufgrund der Kalkulationsbasis können keine Skonti gewährt werden. Erfolgen die vereinbarten Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht binnen einer vom Unternehmen gesetzten angemessenen Frist oder kommt der Besteller seinen sonstigen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so kann das Unternehmen nach Ablauf einer zur Vertragserfüllung gesetzten Frist, unbeschadet sonstiger Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, den Vertrag kündigen, von diesem zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, sowie ferner die Lieferung zurücknehmen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Leistungen und Materialien etc. des Unternehmens, die zur Vertragserfüllung gehören, bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmens.
§ 7 Kündigung
Sollte der Besteller mit Produktionsbeginn (d.h., mit Beginn der planerischen Bearbeitung, Produktion etc.) den Vertrag aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu verantworten hat, kündigen, ist das Unternehmen berechtigt, eine Pauschale von 30 % des Nettoauftragswertes für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass dem Unternehmen kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 Rechtswirksamkeit
Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie der Verträge, denen diese Bedingungen zugrunde liegen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt durch die Regelung als ersetzt, die dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Sollte es erforderlich sein, verpflichten sich die Parteien eine entsprechende wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen zu setzen.
Stand: 10.09.2019